OGH 4Ob276/97k (RS0108795)

OGH4Ob276/97k28.10.1997

Rechtssatz

Gegen die analoge Anwendung des § 3 Abs 2 KO spricht, daß § 1026 ABGB die speziellere Norm ist. § 1026 ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des § 3 Abs 2 KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf § 3 Abs 2 KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des § 1026 ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.

Normen

ABGB §1026
IO §3 Abs2
KO §3 Abs2

4 Ob 276/97kOGH28.10.1997

Veröff: SZ 70/224

8 Ob 281/98aOGH27.05.1999

Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des GmbHG sind gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen. (T1); Veröff: SZ 72/94

8 Ob 280/98dOGH07.06.1999

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 175/18aOGH28.03.2019

nur: § 1026 ABGB ist gegenüber § 3 Abs 2 IO die speziellere Norm. (T2); Beisatz: Für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs kann allerdings die Rechtsprechung zu § 3 Abs 2 IO herangezogen werden. (T3); Beisatz: Das Vertrauen Dritter auf die bestehende Vollmacht ist nach § 1026 ABGB geschützt, wenn ihnen deren Wegfall „ohne Verschulden“ unbekannt war. Diese Bestimmung ist auch im Fall des § 1024 ABGB anwendbar. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00276_97K0000_003