OGH 6Ob271/97i (RS0108738)

OGH6Ob271/97i16.10.1997

Rechtssatz

Dem vertragstreuen Teil gebührt die für die Verspätung der Leistung vereinbarte Vertragsstrafe ungeachtet seines (berechtigten) Rücktritts vom Vertrag jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

 

Dieser Grundsatz gilt auch für den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung durch den Gläubiger.

Normen

ABGB §921
ABGB §1336 D

6 Ob 271/97iOGH16.10.1997

Dokumentnummer

JJR_19971016_OGH0002_0060OB00271_97I0000_001

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