OGH 1Ob2322/96v (RS0108821)

OGH1Ob2322/96v14.10.1997

Rechtssatz

Die Punktation ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt der endgültigen Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird. Auch die von den Parteien gewählte Bezeichnung als "Vorvertrag" hindert die im Einklang mit dem Vertragsinhalt nach der Absicht der Parteien vorzunehmende Beurteilung als Punktation nicht.

Normen

ABGB §885

1 Ob 2322/96vOGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/197

5 Ob 96/99zOGH29.06.1999

nur: Die Punktation ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt der endgültigen Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird. (T1)

7 Ob 256/02aOGH11.12.2002
6 Ob 241/02pOGH26.06.2003

nur T1

1 Ob 106/11mOGH21.06.2011

Auch; nur T1

2 Ob 210/13sOGH02.10.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB02322_96V0000_001