OGH 4Ob292/97p (RS0108747)

OGH4Ob292/97p7.10.1997

Rechtssatz

Die Frage, ob die Beklagte als Herausgeberin eines Erotikmagazins bei Entgegennahme des Inserats schuldhaft gehandelt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.

Normen

ZPO §502 Abs1 HIII3
UrhG §87

4 Ob 292/97pOGH07.10.1997
4 Ob 86/20fOGH02.07.2020

Vgl; Beisatz: Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0040OB00292_97P0000_001

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