OGH 9ObA181/97a (RS0108450)

OGH9ObA181/97a1.10.1997

Rechtssatz

Für einen Vertragsbediensteten des Landes Kärnten, mit dem die Anwendung des VBG 1948 als lex contractus vereinbart wurde, gilt dessen Bestimmungen über das qualifizierte Zustimmungserfordernis zu Sonderverträgen (§ 36 Abs 1) nicht, da diese allein auf Vertragsbedienstete des Bundes abstellen. Auch § 8 Ktn LVBG sieht ein dem § 36 VBG 1948 entsprechendes Zustimmungserfordernis nicht vor. Es können daher Sonderverträge für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten von den Organen abgeschlossen werden, die auch zum Abschluß von sonstigen Dienstverträgen legitimiert sind; darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht erforderlich.

Normen

Krnt LVBG §8
VBG §36

9 ObA 181/97aOGH01.10.1997
9 ObA 119/20wOGH24.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19971001_OGH0002_009OBA00181_97A0000_001

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