OGH 5Ob2334/96p (RS0108579)

OGH5Ob2334/96p30.9.1997

Rechtssatz

In einer - nur unwesentlichen - Vergrößerung eines Vorraumes und in einer Erhöhung der Lärm- und Wärmedichtung liegt nicht bereits ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der beabsichtigten Änderung.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

5 Ob 2334/96pOGH30.09.1997
5 Ob 279/08bOGH27.01.2009

Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG gewertet hat. (T1); Beisatz: Hier: Nur geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (1 ½ m² großer Gangteil), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat. (T2)

5 Ob 98/11iOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB02334_96P0000_001

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