OGH 5Ob2201/96d (RS0108423)

OGH5Ob2201/96d24.9.1997

Rechtssatz

§ 1274 ABGB ist auf Buchmacherwetten, auch wenn sie im Rahmen eines von der Landesregierung bewilligten Unternehmens abgeschlossen werden, nicht anwendbar. Der Wettgewinn ist unklagbar.

Normen

ABGB §1271
ABGB §1274
G betreffend Totalisateurwetten, Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg

5 Ob 2201/96dOGH24.09.1997

Veröff: SZ 70/187

1 Ob 107/98mOGH30.10.1998

Verstärkter Senat; Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T1) Veröff: SZ 71/183

7 Ob 137/07hOGH26.09.2007

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Totalisateure. (T2)

3 Ob 58/15yOGH17.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970924_OGH0002_0050OB02201_96D0000_001

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