OGH Ds4/97 (RS0108408)

OGHDs4/9722.9.1997

Rechtssatz

Die Ausübung richterlicher Tätigkeit durch einen Disziplinarbeschuldigten, der nicht nur gegen strafrechtliche Vorschriften über den gesellschaftlich besonders diskutierten Umgang mit Suchtgiften einschließlich dessen Weitergabe an andere (Süchtige) gefehlt hat, sondern darüber hinaus durch mehrjährige intensive Kontakte eine enge Beziehung zu gesellschaftlichen Randbereichen (Personen der Drogenszene und des sogenannten Rotlichtmilieus) eingegangen ist, deren Inklination zu strafgesetzwidrigem Verhalten gerade für die mit allgemein anerkannten Werten verbundene Bevölkerung auf der Hand liegt, kommt (trotz bisher anstandsfreier und rückstandsfreier Dienstleistung bei ausgezeichneter Dienstbeschreibung) nicht mehr in Frage (hier: Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß).

Normen

RDG §57
RDG §101
RDG §104
RDG §108

Ds 4/97OGH22.09.1997
27 Ds 5/19wOGH23.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970922_OGH0002_0000DS00004_9700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)