OGH 3Ob225/97b (RS0108840)

OGH3Ob225/97b17.9.1997

Rechtssatz

Sind Ehegatten gemeinsam Wohnungseigentümer von zwei nebeneinander liegenden Wohnungen, die durch Umbau eine Wohneinheit bilden, kann der Widerspruch eines Ehegatten nach § 9 Abs 2 WEG und § 37 EO, liegen die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 WEG für beide Eigentumswohnungen vor, zur Gänze Erfolg haben. Bei der Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis des klagenden Ehegatten vorliegt, ist auch das Wohnbedürfnis der im gemeinsamen Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder zu berücksichtigen.

Normen

EO §37 Ab
EO §382b
WEG 1975 §9 Abs2

3 Ob 225/97bOGH17.09.1997
3 Ob 203/99wOGH22.12.1999

Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber hat bei der Definition der "bedarfsqualifizierten" Wohnung in § 9 Abs 2 und 3 WEG eine Parallelität zu § 19 Abs 2 Z 13 MG (nunmehr § 30 Abs 2 Z 6 MRG) bzw Z 11 MG beabsichtigt. Daraus aber folgt keineswegs, dass die zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelte Judikatur unverändert auch auf Teilungsklagen beziehungsweise auf Exszindierungsklagen bei Ehegattenwohnungseigentum übertragen werden kann. (T1); Veröff: SZ 72/208

9 Ob 286/01aOGH23.01.2002

nur: Bei der Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis des klagenden Ehegatten vorliegt, ist auch das Wohnbedürfnis der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Kinder zu berücksichtigen. (T2)

1 Ob 156/10pOGH15.12.2010

nur T2

7 Ob 6/13bOGH18.02.2013

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19970917_OGH0002_0030OB00225_97B0000_001