OGH 4Ob195/97y (RS0108558)

OGH4Ob195/97y9.9.1997

Rechtssatz

Arzneimittelwerbung liegt nicht nur dann vor, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels genannt wird, sondern auch dann, wenn den angesprochenen Verkehrs- kreisen aufgrund der Werbeaussagen klar ist, für welches Arzneimittel geworben wird. Daß auch Aussagen gemacht werden, welche die Leistungen des Arzneimittelherstellers ganz allgemein herausstreichen, nimmt der Werbung nicht ihren produktbezogenen Charakter.

Normen

AMG §50 Abs1 Z1

4 Ob 195/97yOGH09.09.1997
4 Ob 81/07aOGH12.06.2007

nur: Arzneimittelwerbung liegt nicht nur dann vor, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels genannt wird, sondern auch dann, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund der Werbeaussagen klar ist, für welches Arzneimittel geworben wird. (T1); Beisatz: Hier Name des Wirkstoffs und des Herstellers genannt. (T2)

4 Ob 33/09wOGH21.04.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2

4 Ob 96/14tOGH21.10.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bestimmtes Arzneimittel wird im Inserat nicht genannt und auch nicht nach dem enthaltenen Wirkstoff oder seiner konkreten Wirkungsweise beschrieben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00195_97Y0000_005

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