Normen
MRG idF 3.WÄG §15 Abs4
| 5 Ob 228/97h | OGH | 02.09.1997 |
| 5 Ob 148/08p | OGH | 23.09.2008 |
nur: Wurde im Laufe eines Mietverhältnisses eine Veränderung des Pauschalmietzinses vereinbart, kann nur diese Vereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenen Betriebskosten für den Aufspaltungsantrag maßgeblich sein. (T1); Beisatz: Es ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Aufspaltungsantrag abgewiesen wird, weil nach seinem Inhalt und dem gestellten Begehren nicht der aktuell vereinbarte Pauschalmietzins aufgespalten werden soll, sondern der ursprünglich vereinbarte. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00228_97H0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
