OGH 3Ob2376/96z (RS0108515)

OGH3Ob2376/96z28.8.1997

Rechtssatz

Wurde der Einkommensbezug vor Konkurseröffnung zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 1 Abs 3 KO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (§ 291 b Abs 2 EO) bezieht.

Normen

KO §12a Abs3
EO §291b Abs2

3 Ob 2376/96zOGH28.08.1997
3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Vgl; Beisatz: Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht § 12a IO. (T1)<br/>Bem: Hier § 12a Abs 3 IO. (T2); Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0030OB02376_96Z0000_001