OGH 13Os84/97 (RS0108601)

OGH13Os84/976.8.1997

Rechtssatz

Ein Bedrängnisdiebstahl setzt die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustandes voraus. Hilflosigkeit liegt unter anderem bei hochgradiger Sehbehinderung oder bei altersbedingter Behinderung (Invalidität) vor. Der Dieb muss die Hilflosigkeit des hiedurch trotz Anwesenheit am Tatort an der Sicherung seines Eigentums gehinderten Opfers ausnützen, sodass die Tatverübung durch den Zustand des Opfers erleichtert wird.

Normen

StGB §128 Abs1 Z1 A

13 Os 84/97OGH06.08.1997
14 Os 66/08zOGH08.07.2008

Auch; Beisatz: Es ist dem Umstand Beachtung zu schenken, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie von einem der Mitangeklagten in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde. (T1)

12 Os 125/17zOGH16.11.2017

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970806_OGH0002_0130OS00084_9700000_001