OGH 3Ob241/97f (RS0108249)

OGH3Ob241/97f9.7.1997

Rechtssatz

Tätigt der redliche Bereicherungsschuldner Aufwendungen auf die zurückzustellende Liegenschaft, die dadurch nur eine geringere Wertsteigerung erfährt als die aufgewendeten Mittel ausmachen, so bemißt sich der Aufwandersatzanspruch nur nach dem geringeren Betrag; dabei ist die Nützlichkeit für den Kondiktionsgläubiger nach objektivem Maßstab zu beurteilen.

Normen

ABGB §331
ABGB §877
ABGB §1437

3 Ob 241/97fOGH09.07.1997

Veröff: SZ 70/136

7 Ob 42/99yOGH20.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Ersatz des Aufwandes ist zweifach begrenzt: Einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwendungen und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen (hier: PKW). (T1)

5 Ob 274/09vOGH25.03.2010

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_0030OB00241_97F0000_002

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