OGH 5Ob2087/96i (RS0108166)

OGH5Ob2087/96i8.7.1997

Rechtssatz

Die Miteigentümerin einer Liegenschaft kann bereits als solche Wohnungseigentumsorganisatorin im Sinne des § 23 Abs 1 WEG (auch in der Fassung vor dem 3.WÄG) sein.

Normen

WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §2 Abs6

5 Ob 2087/96iOGH08.07.1997
5 Ob 412/97tOGH10.03.1998

Beisatz: Der Miteigentümer einer Liegenschaft kann bereits als solcher Wohnungseigentumsorganisator im Sinn des § 23 Abs 1 WEG sein. (T1)

5 Ob 96/99zOGH29.06.1999

Vgl auch

5 Ob 269/00wOGH07.11.2000

Vgl auch; Beisatz: § 23 Abs 1 WEG lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. (T2)<br/>Beisatz: Der Eigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden sollte, wurde immer (also schon in der Urfassung des § 23 Abs 1 WEG) als Wohnungseigentumsorganisator behandelt, zumindest dann, wenn er Schritte zur Wohnungseigentumsbegründung setzte oder billigte. (T3)

1 Ob 11/12tOGH23.03.2012

Vgl auch; Beis wie T2 nur: § 23 Abs 1 WEG lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen. (T4)<br/>Beisatz: Die bisherige Judikatur zum Begriff des Wohnungseigentumsorganisators bleibt auch nach dem WEG 2002 uneingeschränkt anwendbar. (T5)

5 Ob 37/13xOGH06.06.2013

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 100/16sOGH11.07.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 171/19vOGH25.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB02087_96I0000_002

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