OGH 5Ob246/97f (RS0107880)

OGH5Ob246/97f24.6.1997

Rechtssatz

Im Falle einer Beschlussfassung über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor Inkrafttreten des 3.WÄG hat die beschließende Mehrheit das Gericht anzurufen (vergleiche 5 Ob 93/95 = WoBl 1996, 214/74), im Falle einer Beschlussfassung danach hingegen gemäß § 14 Abs 3 WEG neue Fassung die überstimmte Minderheit.

Normen

WEG 1975 §14 Abs3

5 Ob 246/97fOGH24.06.1997
5 Ob 369/97vOGH30.09.1997
5 Ob 442/97dOGH09.12.1997
5 Ob 232/01fOGH13.11.2001

Vgl auch

5 Ob 147/02gOGH12.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Seit der Neuformulierung des §14 WEG 1975 durch das 3. WÄG besteht in dessen Anwendungsbereich keine Notwendigkeit mehr, die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu bewilligungspflichtigen Bauvorhaben durch den Außerstreitrichter ersetzen zu lassen, weil sich die Baubehörde mit der Vorlage des Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer in Verbindung mit dem Nachweis, dass die überstimmte Minderheit den Außerstreitrichter nicht angerufen hat, zu begnügen hat. (T1); Veröff: SZ 2002/114

5 Ob 255/03sOGH10.02.2004

Vgl auch

5 Ob 278/04zOGH21.12.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 29 Abs 1 WEG 2002. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0050OB00246_97F0000_002

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