OGH 1Ob112/97w (RS0107843)

OGH1Ob112/97w24.6.1997

Rechtssatz

Neben der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit gibt es noch andere Fälle, in denen schuldhaftes Übersehen oder Versäumnisse bei der Erkundung des wahren Sachverhalts zum Verlust des guten Glaubens führen können. Als solche kommen Umstände in Betracht, die nicht unmittelbar aufgrund von Besonderheiten des Grundstücks selbst, sondern angesichts "sonstiger Vorgänge" Bedenken erregen, die dem Erwerber der Liegenschaft gleichfalls zumutbare Nachforschungen nach Dienstbarkeiten etwa eines Nachbarn gebieten. Als solche kommen etwa ernst zunehmende Hinweise von Nachbarn in Frage. Erfährt etwa der Liegenschaftserwerber von der Behauptung eines Fahrtrechts und sind die daraus resultierenden Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs nicht durch andere Informationen ausgeräumt, verliert er den Vertrauensschutz des § 1500 ABGB, wenn er keine Nachforschungen anstellt.

Normen

ABGB §1500

1 Ob 112/97wOGH24.06.1997
7 Ob 286/99fOGH23.11.1999

Vgl auch; nur: Neben der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit gibt es noch andere Fälle, in denen schuldhaftes Übersehen oder Versäumnisse bei der Erkundung des wahren Sachverhalts zum Verlust des guten Glaubens führen können. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/192

5 Ob 58/09dOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Bei der Anwendung des § 1500 ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs. (T2)<br/>Beisatz: Die Judikatur versagt diesen Vertrauensschutz dann, wenn die Belastung der erworbenen Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit offenkundig oder dem Erwerber bekannt ist. (T3)<br/>Beisatz: Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. (T4)

1 Ob 92/15hOGH21.05.2015

Auch

8 Ob 36/17bOGH25.10.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB00112_97W0000_001