OGH 16Ok6/97 (RS0107595)

OGH16Ok6/9723.6.1997

Rechtssatz

Gegen die gesetzliche Regelung des § 42b Abs 1 KartG 1988, daß nur die Amtsparteien, nicht aber auch die Mitbewerber berechtigt sind, einen Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses zu stellen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mitbewerber können infolge Nichtbeteiligung am Prüfungsverfahren auch nicht die Verbesserung der Anmeldung begehren oder die "Freigabebestätigung" bekämpfen.

Normen

KartG 1988 §42b Abs1

16 Ok 6/97OGH23.06.1997

Veröff: SZ 70/125

16 Ok 1/98OGH18.06.1998

nur: Nur die Amtsparteien, nicht aber auch die Mitbewerber sind berechtigt, einen Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses zu stellen. (T1)

16 Ok 21/03OGH15.12.2003

Auch; Beisatz: Zur fehlenden Parteistellung Dritter im Zusammenschlussverfahren: Mitbewerber haben in der Phase vor der allfälligen Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach §42a KartG idF der Nov 1999 nur ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht dahin, dass sie eine schriftliche Äußerung abgeben können; sie haben aber kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung . Im nur auf Antrag einer Amtspartei einleitbaren Prüfungsverfahren (§42b KartG) kommt Dritten keine Parteistellung zu. (T2); Veröff: SZ 2003/164

Dokumentnummer

JJR_19970623_OGH0002_0160OK00006_9700000_001

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