OGH 6Ob170/97m (RS0107739)

OGH6Ob170/97m19.6.1997

Rechtssatz

Aus den §§ 145 und 198 ABGB geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, daß bei der Entscheidung über die Obsorge beziehungsweise den Vormund der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. Eine vom Gericht (rechtskräftig) angeordnete Obsorgeteilung zwischen Vater und Tante des Kindes kann schon aus Gründen des Kindeswohls zugunsten des Vaters in analoger Anwendung der zur Auflösung vom Pflegschaftsverträgen (§ 186a ABGB) entwickelten Grundsätzen abgeändert werden und nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der teilweisen Obsorge der Tante (§ 176 ABGB) vorliegen.

Normen

ABGB §145
ABGB §176 B
ABGB §186a
ABGB §198 B

6 Ob 170/97mOGH19.06.1997
7 Ob 31/02pOGH27.02.2002

nur: Aus den § 145 ABGB geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass bei der Entscheidung über die Obsorge beziehungsweise den Vormund der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. (T1)

7 Ob 144/02fOGH25.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Obsorge minderjähriger Kinder soll primär ihren leiblichen Eltern zustehen. (T2); Veröff: SZ 2002/123

5 Ob 196/06vOGH12.09.2006

Vgl auch; Beisatz: In §187 ABGB (idF des KindRÄG2001) ist gesetzlich eindeutig (ua) ein Vorrang der Pflegeeltern gegenüber einer „anderen geeigneten Person" geregelt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970619_OGH0002_0060OB00170_97M0000_001