Normen
BEinstG §8
8 ObA 41/97f | OGH | 12.06.1997 |
9 ObA 240/02p | OGH | 02.04.2003 |
Beisatz: Wirkt sich allerdings die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers weder auf seine Einsatzfähigkeit aus, noch war allenfalls eine Gefährdung anderer Personen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistungen gegeben, wird durch das Unterlassen der Mitteilung das Vertrauen des Dienstgebers nicht derart erschüttert, dass ihm die Fortsetzung eines (hier:) bereits acht Monate andauernden und anstandslos funktionierenden Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre. (T1) |
9 ObA 30/06m | OGH | 07.06.2006 |
8 ObA 48/06a | OGH | 19.06.2006 |
Beis wie T1; Beisatz: Eine allgemeine Pflicht des Dienstgebers über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter weitgehende Erkundigungen einzuziehen, besteht nicht. (T2) |
9 ObA 46/07s | OGH | 28.09.2007 |
9 ObA 107/15y | OGH | 26.11.2015 |
Auch; Veröff: SZ 2015/134 |
Dokumentnummer
JJR_19970612_OGH0002_008OBA00041_97F0000_003
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