OGH 14Os61/97 (RS0108346)

OGH14Os61/973.6.1997

Rechtssatz

Einer Straftat verdächtig zu sein, stellt für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung, noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin auch keine üble Nachrede im Sinne des § 111 Abs 1 StGB dar. Nur auf die tatsächliche Feststellung, daß in der Äußerung des Tatverdachtes (etwa auch als "unschuldige" Frage oder "bewußt vorsichtige" Formulierung) auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, kann eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 6 Abs 1 MedG gegründet werden.

Normen

StGB §111 Abs1
MedienG §6 Abs1

14 Os 61/97OGH03.06.1997
15 Os 106/10tOGH29.06.2011

Gegenteilig; Beisatz: Tatbestandsmäßig nach § 111 Abs 1 StGB ist nicht nur der Vorwurf der Begehung einer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichenden Tat, sondern schon die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, mithin die Behauptung, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe. Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist nämlich die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst. (T1)

15 Os 34/13hOGH26.06.2013

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970603_OGH0002_0140OS00061_9700000_002