OGH 5Ob57/95 (RS0107464)

OGH5Ob57/9527.5.1997

Rechtssatz

Veräußert (hier: Schenkt) ein vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, so kann die Verbücherung auch so geschehen, daß die Vormerkung aufgrund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber (hier: Geschenknehmer) gemäß § 22 GBG als Eigentümer eingetragen wird. Ausführungen zur Löschung der Vormerkung infolge Verzichtes des Vorgemerkten bei Antragstellung durch den neuen Erwerber.

Normen

GBG §22
GBG §32 Abs1 litb
GBG §40
GBG §47
GBG §49
GBG §85 Abs3

5 Ob 57/95OGH27.05.1997
5 Ob 310/01aOGH15.01.2002

Auch; Beisatz: Über den Zwischenschritt einer zum Teil bloß fiktiven Rechtfertigungkannein Rechtserwerb vom vorgemerkten Eigentümer, also mit den ihn betreffenden bücherlichen Lasten verbüchert werden. (T1)

5 Ob 77/18mOGH12.06.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970527_OGH0002_0050OB00057_9500000_002