OGH 1Ob23/97g (RS0108134)

OGH1Ob23/97g15.5.1997

Rechtssatz

Außerhalb des § 8 ZustG bestehen nur für gewisse Personenkreise, insbesondere für die Rechtsanwälte, weil diese immer auf eine Zustellung gefasst sein müssen, Mitteilungspflichten beziehungsweise Vorsorgepflichten bei einer Änderung ihrer Abgabestelle; sonstige potentielle Empfänger sind ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht verpflichtet, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst sein und bei Nachschau zu halten oder für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge treffen.

Normen

ZustG §4
ZustG §8
ZustG §18

1 Ob 23/97gOGH15.05.1997
3 Ob 149/08wOGH03.10.2008

Vgl; Beisatz: Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten ließe, es sei im geschäftlichen Verkehr generell von jedem Empfänger zu verlangen, stets auf behördliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. (T1)

10 Ob 69/15tOGH15.12.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00023_97G0000_007

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