OGH 5Ob136/97d (RS0107882)

OGH5Ob136/97d13.5.1997

Rechtssatz

§ 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. Kann das vom Übergeber ausbedungene Fruchtgenußrecht derzeit nicht eingetragen werden, weil die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insoweit nicht erteilt wurde, so scheitert - selbst ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung - die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Übernehmers.

Normen

GBG §97 Abs1

5 Ob 136/97dOGH13.05.1997
5 Ob 230/07wOGH06.11.2007

nur: § 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. (T1)

5 Ob 22/12iOGH20.03.2012

Auch

5 Ob 24/16iOGH22.03.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0050OB00136_97D0000_002