OGH 11Os197/96 (RS0108364)

OGH11Os197/9629.4.1997

Rechtssatz

Beruft sich ein Zeuge anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf seine Angaben im Vorverfahren, bewirkt die Verlesung dieser Protokolle in der Hauptverhandlung keine Nichtigkeit im Sinn des § 252 Abs 1 StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, an den Zeugen Fragen zu stellen und so allenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Angaben im Zweifel zu ziehen; durch eine solche Vorgangsweise wird weder der Unmittelbarkeitsgrundsatz des Strafverfahrens verletzt noch werden Verteidigungsrechte beeinträchtigt.

Normen

StPO §252 Abs1

11 Os 197/96OGH29.04.1997

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0110OS00197_9600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)