OGH 15Os34/97 (RS0107399)

OGH15Os34/9724.4.1997

Rechtssatz

Das Kriterium der Ernstlichkeit des Bemühens um Verhinderung der Tatausführung im Sinne des § 16 Abs 2 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter alle verfügbaren Kräfte aufgeboten und unter Einsatz sämtlicher ihm erreichbarer Mittel die Verhinderung der Ausführung betrieben hat, wozu unter Umständen auch die (anonyme) Verständigung der Sicherheitsbehörde gehört.

Normen

StGB §16 Abs2 D
StGB §16 Abs2 F

15 Os 34/97OGH24.04.1997
15 Os 125/09kOGH14.10.2009

Auch; Beisatz: Mit der Behauptung eines (auch wiederholten) bloßen Ersuchens an Dritte, die Rettung zu rufen, wird aber - mangels Erfüllung des Kriteriums der Ernstlichkeit - kein hinreichendes Tatsachensubstrat in Richtung eines Putativrücktritts dargetan. (T1)

14 Os 108/11fOGH08.11.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_0150OS00034_9700000_001

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