OGH 5Ob76/97f (RS0107273)

OGH5Ob76/97f8.4.1997

Rechtssatz

Beim Argument, eine nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotene Ablösevereinbarung setze ein Weitergaberecht des weichenden Mieters voraus, weil nur dann von einer entgeltlichen Aufgabe des Mietgegenstandes gesprochen werden könne, wird übersehen, daß die genannte Gesetzesstelle schlechthin jede Vereinbarung für ungültig und verboten erklärt, nach der der neue Mieter einem anderen (etwa seinem Vormieter) etwas zu leisten hat, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.

Normen

MRG §27 Abs1 Z1

5 Ob 76/97fOGH08.04.1997
5 Ob 136/02iOGH12.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung gerade für die Aufgabe des Mietgegenstandes (und die Ermöglichung des Abschlusses eines neuen Mietvertrages) gefordert und gegeben wird. (T1)

6 Ob 172/17pOGH21.11.2017

Auch; nur T1

4 Ob 79/18yOGH29.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0050OB00076_97F0000_001

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