OGH 10Ob2159/96i (RS0107438)

OGH10Ob2159/96i27.3.1997

Rechtssatz

Die Sanierung eines bisher ohne Sachwalter durchgeführten Verfahrens erfordert dessen Erklärung, daß das bisherige Verfahren genehmigt wird.

Normen

ZPO §6a

10 Ob 2159/96iOGH27.03.1997
9 Ob 11/98bOGH11.02.1998

Beisatz: Der bestellte Sachwalter ist daher zu einer Erklärung aufzufordern. Daß der Besachwaltete von einem Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer vertreten war, reicht allein nicht aus, von einer ordnungsgemäßen Vertretung zu sprechen, wenn er von Anfang an nicht in der Lage war, Realitätsbezüge herzustellen und somit den Prozeß zu überwachen. (T1)

2 Ob 27/01mOGH22.02.2001
10 ObS 167/01hOGH28.06.2001

Vgl auch; Beis ähnlich T1 nur: Der bestellte Sachwalter ist daher zu einer Erklärung aufzufordern. (T2)

10 ObS 4/02iOGH29.01.2002

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 128/01gOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Hier: Hat der bestellte einstweilige Sachwalter erklärt, dem Ablehnungsantrag ebensowenig beizutreten wie dem gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rekurs. (T3)

6 Ob 163/03vOGH11.09.2003
3 Ob 84/06hOGH26.07.2006

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 95/09gOGH16.06.2009

Beis wie T1

3 Ob 166/17hOGH21.02.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

8 ObA 53/21hOGH03.08.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Die Sanierung eines bisher ohne Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) durchgeführten Verfahrens erfordert dessen Erklärung, dass das bisherige Verfahren genehmigt wird. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970327_OGH0002_0100OB02159_96I0000_001

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