OGH 10ObS38/97d (RS0107451)

OGH10ObS38/97d18.3.1997

Rechtssatz

Bedarf ein Anspruchswerber beim Einsalben an für ihn nicht zugänglichen Rückenbereichen und Schulterbereichen der Beiziehung einer Hilfsperson, so kann dies nur dann pflegegeldmäßige Bedeutung erlangen (und wäre dann wohl dem Begriff der "Einnahme von Medikamenten" im Sinne des § 1 Abs 2 EinstV am ehesten gleichzuhalten), wenn es sich um einen Anspruchswerber handelt, der aufgrund besonderer körperlicher oder geistiger (sonstiger!) Behinderungen (Gebrechen) nicht in der Lage ist, unzulängliche Stellen seines Oberkörpers zum Einsalben zu erreichen. Kann hingegen auch ein ansonsten völlig Gesunder, nicht Behinderter diese Körperstellen ebenfalls nicht selbst erreichen, so unterscheidet sich der Anspruchswerber - trotz seiner Krankheit - diesbezüglich nicht von einem "normalen" (unbehinderten) Menschen, sodaß er insoweit auch nicht den Schutz für Behinderte beim Pflegegeld beanspruchen kann.

Normen

BPGG §4 Abs1
EinstV §1 Abs2

10 ObS 38/97dOGH18.03.1997
10 ObS 102/98tOGH23.06.1998
10 ObS 295/98zOGH13.10.1998

Vgl auch

10 ObS 158/99dOGH31.08.1999

Vgl auch

10 ObS 206/00tOGH25.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Absaugen infolge Schlucklähmung. (T1)

10 ObS 162/04bOGH09.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sondenernährung wegen Schluckstörung. (T2)

10 ObS 122/08aOGH24.04.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen. (T3); Veröff: SZ 2009/25

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_010OBS00038_97D0000_002

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