OGH 10ObS32/97x (RS0107807)

OGH10ObS32/97x18.3.1997

Rechtssatz

Einkommen aus Kapitalvermögen liegt bei einem Kommanditisten nur dann vor, wenn sich die Tätigkeit auf den bloßen Einsatz des Kommanditanteiles beschränkt. Ist der Kommanditist jedoch auch (hier: alleiniger) Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Komplementär der Kommanditgesellschaft ist, und nimmt er als solcher wesentlichen Einfluß auf den Fortgang der Geschäfte, so bildet der Gewinn aus seiner Stellung als Kommanditist ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen der § 253 b, 253 c ASVG (idS auch 10 ObS 342/91, SSV-NF 6/40).

KG

 

Normen

ASVG §253b
ASVG §253c

10 ObS 32/97xOGH18.03.1997
10 ObS 177/99yOGH31.08.1999
10 ObS 59/18aOGH13.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_010OBS00032_97X0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte