OGH 1Ob65/97h (RS0107346)

OGH1Ob65/97h18.3.1997

Rechtssatz

Auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht eine "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag ins Treffen geführt werden, ist doch diese Rechtsfigur in der österreichischen Privatrechtsordnung im oben bezeichneten Sachzusammenhang funktionslos.

Normen

ABGB §335 A
ABGB §1041 A4
ABGB §1437

1 Ob 65/97hOGH18.03.1997

Veröff: SZ 70/48

8 Ob 2/00bOGH07.09.2000

nur: Auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. (T1)

3 Ob 190/04vOGH22.12.2004

nur: Auch der unredliche Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen. (T2)

3 Ob 104/07aOGH23.10.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Für den Umfang dieses „gewichtigen eigenen Beitrags" ist der Bereicherungsschuldner beweispflichtig. (T3)<br/>Bem: Weiterer Rechtsgang zu 3 Ob 190/04v. (T4)

6 Ob 52/19vOGH29.08.2019

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB00065_97H0000_002

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