OGH 1Ob2402/96h (RS0107861)

OGH1Ob2402/96h18.3.1997

Rechtssatz

Nach dem Inhalt des Urteils der zweiten Instanz obsiegte der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten und Zweitbeklagten, weshalb der Zweitbeklagte schuldig erkannt wurde, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens - zum Teil zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten - zu ersetzen. Der Zweitbeklagte ließ dieses Urteil unangefochten, infolge Revision des Erstbeklagten wurde aber das gegen diesen gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Kostenentscheidungen sind immer vom Ausgang eines Rechtsstreits abhängig. Die vom Gericht zweiter Instanz in Ansehung des Zweitbeklagten getroffene Kostenentscheidung ist untrennbar mit der in bezug auf den Erstbeklagten zu fällenden Kostenentscheidung verbunden, zumal diese beiden Beklagten zum Teil solidarisch haften und durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten sind. Sind nun der Erstbeklagte und Zweitbeklagte durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten, dann ist dem Kläger nur die Hälfte seiner Kosten für die Verrichtung der Berufungsverhandlung gegenüber dem unterlegenen Zweitbeklagten zuzusprechen. Ebenso hat der Erstbeklagte nur Anspruch auf die Hälfte der - mit dem Zweitbeklagten gemeinsamen - Kosten der Berufungsverhandlung.

Normen

ZPO §41 D2
ZPO §46
ZPO §50

1 Ob 2402/96hOGH18.03.1997
2 Ob 60/08zOGH26.06.2008

Vgl; Beisatz: Dass die Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüber der Zweitbeklagten in dritter Instanz nicht mehr bekämpft und rechtskräftig wurde, steht einer in dritter Instanz nunmehr ausgesprochenen solidarischen Verpflichtung beider Beklagter, die Kosten einer Berufungsbeantwortung einschließlich des Streitgenossenzuschlags zu ersetzen, nicht entgegen. (T1)

1 Ob 215/13vOGH23.01.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02402_96H0000_002