Normen
DSt 1990 §1 Abs1 A
3 Bkd 7/96 | OGH | 17.03.1997 |
Dokumentnummer
JJR_19970317_OGH0002_003BKD00007_9600000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Als eine Beeinträchtigung von Würde und Ansehen des Standes ist jedes schuldhafte Verhalten anzusehen, durch das die Wertschätzung und das Ansehen, die der Stand als solcher und jede Rechtsanwalt vermöge seiner Zugehörigkeit zu beanspruchen befugt sind, gefährdet werden. Ist der Inhalt geeignet den gesamten Stand in Mißkredit zu bringen, dann ist die Standesehre jedenfalls beeinträchtigt, selbst wenn es sich bei dem Verstoß in erster Linie um einen solchen gegen die Berufspflicht gehandelt haben sollte (vgl. OBDK 19.11.1992, AnwBl 1993 S 81 ua).
Normen
DSt 1990 §1 Abs1 A
3 Bkd 7/96 | OGH | 17.03.1997 |
JJR_19970317_OGH0002_003BKD00007_9600000_002
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