OGH 2Ob535/95 (RS0106965)

OGH2Ob535/9527.2.1997

Rechtssatz

War es dem Kläger im Vorprozeß aufgrund der Eigenart des Kostenrechtes unmöglich, den im Folgeprozeß geltend gemachten Sachverhalt erfolgreich in kostenrechtlicher Hinsicht geltend zu machen, kann seiner nunmehr geltend gemachten Schadenersatzforderung die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses nicht entgegengehalten werden.

Normen

ABGB §1295 IIf2
ZPO §41 A1

2 Ob 535/95OGH27.02.1997
4 Ob 111/07pOGH07.08.2007

Beisatz: Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses erfasst die mit einer neuen Klage geltend gemachte Sachverhalte nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Vorentscheidung zwar bereits entstanden waren, aber wegen der Eigenart des Kostenrechts im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten. (T1)

8 ObA 52/14aOGH29.09.2014
6 Ob 64/16dOGH26.04.2016

Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch hat ganz andere Voraussetzungen, indem er ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten an der Entstehung der Kosten voraussetzt, das bei den §§ 41 ff ZPO grundsätzlich keine Rolle spielt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Klage auf Ersatz von Detektivkosten, die bereits zuvor im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten verzeichnet worden waren, jedoch dort aufgrund Kostenaufhebung infolge insgesamt gleichteiligen Verschuldens der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe nicht zugesprochen wurden. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0020OB00535_9500000_003