OGH 1Ob2394/96g (RS0106741)

OGH1Ob2394/96g28.1.1997

Rechtssatz

Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst. Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen.

Normen

ZPO §36 Abs1
ZPO §464 Abs3 II

1 Ob 2394/96gOGH28.01.1997
3 Ob 211/97vOGH28.08.1997

nur: Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. (T1)

10 ObS 276/98fOGH20.08.1998

nur: Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen. (T2)

5 Ob 93/01iOGH24.04.2001

nur T2; Beisatz: Wird nach Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses mit einem Prozessbevollmächtigten über Antrag einer Partei wirksam ein Verfahrenshelfer bestellt, so wird dadurch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts überflüssig und erlangt die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung einer Prozessvollmacht rechtliche Wirksamkeit. In einem späteren Verfahrensstadium, wenn es, etwa zum Erlöschen der Verfahrenshilfe kommt, gibt es keinen rechtlichen Grund, auf einen früheren Prozessbevollmächtigten, dessen Prozessvollmacht rechtlich wirksam beendet wurde, zurückzugreifen. (T3) Beisatz: Hier: Zutreffend erfolgte die Zustellung des Urteils an den Beklagten nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T4)

6 Ob 142/22hOGH25.07.2022

nur T2; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung setzt freilich die wirksame Zustellung voraus. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02394_96G0000_001