OGH 5Ob2431/96b (RS0107210)

OGH5Ob2431/96b14.1.1997

Rechtssatz

Die Löschung der Anmerkung einer Ausschlußklage kann gemäß § 57 Abs 1 GBG nicht und in analoger Anwendung des § 65 Abs 1 GBG nur dann erfolgen, wenn dem Grundbuchsgericht durch geeignete Urkunden nachgewiesen wird, daß die Ausschlußklage (etwa wegen eines Verkaufs des betreffenden Liegeschaftsanteils durch den Beklagten) zurückgezogen (auf Kosten eingeschränkt) wurde oder der Beklagte das Wohnungseigentumsobjekt geräumt hat.

Normen

EO §133
GBG §57 Abs1
GBG §65 Abs1
WEG 1975 §22 Abs3

5 Ob 2431/96bOGH14.01.1997

Veröff: SZ 70/4

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0050OB02431_96B0000_005