OGH 4Ob2357/96p (RS0107078)

OGH4Ob2357/96p17.12.1996

Rechtssatz

Bis zur Errichtung des Arbeitsmarktservices war die Arbeitsmarktverwaltung Teil der Hoheitsverwaltung. Mit dem Arbeitsmarktservice sollte ein aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedertes öffentliches Dienstleistungsunternehmen errichtet werden, das die von der Bundesregierung formulierten arbeitsmarktpolitischen Ziele und Vorgaben umsetzt.

Normen

AMSG allg
AMSG §1

4 Ob 2357/96pOGH17.12.1996
1 Ob 257/00aOGH30.01.2001

Beisatz: Vorgesehen war, dass bisher von der Arbeitsmarktverwaltung wahrgenommene Aufgaben, die in keinem wesentlichen Zusammenhang mit der Vermittlungsfunktion zwischen Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage stehen, jeweils geeigneten anderen Dienststellen oder Einrichtungen übertragen werden. (T1)

8 ObA 241/01aOGH07.03.2002

Auch

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/134

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_005

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