OGH 1Ob2317/96h (RS0106915)

OGH1Ob2317/96h16.12.1996

Rechtssatz

Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme; der Dritte muß sich durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein; ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht.

Normen

ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2

1 Ob 2317/96hOGH16.12.1996
2 Ob 310/98xOGH03.12.1998

Ähnlich; nur: Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme. (T1)

6 Ob 103/99mOGH25.11.1999

nur T1

3 Ob 265/02wOGH22.10.2003

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02317_96H0000_004

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