OGH 2Ob2376/96t (RS0106231)

OGH2Ob2376/96t28.11.1996

Rechtssatz

Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzung für einen Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz durch die zuständige Verwaltungsbehörde stellt ein Indiz für das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen dar. Es hat aber dessenungeachtet der Unterhaltsschuldner darzutun, daß er seiner Verpflichtung, zum Unterhalt nach Kräften beizutragen, auch nachgekommen ist.

Normen

ABGB §140 Bc

2 Ob 2376/96tOGH28.11.1996
1 Ob 325/97vOGH14.10.1997

Auch; nur: Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzung für einen Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz durch die zuständige Verwaltungsbehörde stellt ein Indiz für das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen dar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_0020OB02376_96T0000_003