OGH 10Ob504/95 (RS0106600)

OGH10Ob504/9526.11.1996

Rechtssatz

Buchmachersportwetten zählen zu den Wetten im Sinne der §§ 1270 f ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 leg. cit.; letztere Bestimmung ist auch nicht analog auf Buchmachersportwetten anzuwenden.

Normen

ABGB §1270
ABGB §1271
ABGB §1274
G betreffend Totalisateurwetten, Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg

10 Ob 504/95OGH26.11.1996

Veröff: SZ 69/268

5 Ob 2201/96dOGH24.09.1997

nur: Buchmachersportwetten zählen zu den Wetten im Sinne der §§ 1270 f ABGB, nicht aber zu den "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 leg. cit. (T1) Veröff: SZ 70/187

1 Ob 107/98mOGH30.10.1998

Verstärkter Senat; Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T2) Veröff: SZ 71/183

7 Ob 137/07hOGH26.09.2007

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Totalisateure. (T3)

3 Ob 58/15yOGH17.06.2015

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0100OB00504_9500000_001

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