5 Ob 2343/96m | OGH | 26.11.1996 |
5 Ob 284/97v | OGH | 10.02.1998 |
Auch; nur: Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen zu begegnen, wie sich auch aus der in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt. (T1) Veröff: SZ 71/17 |
6 Ob 79/01p | OGH | 16.05.2001 |
9 Ob 103/04v | OGH | 02.02.2005 |
nur: § 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen. (T2); Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzen und vorher keine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ermöglichten, sollten nunmehr durch eine generelle Regelung der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichgestellt werden. (T3) |
6 Ob 88/06v | OGH | 24.05.2006 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 |
1 Ob 129/11v | OGH | 13.10.2011 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02343_96M0000_001
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