OGH 4Ob2351/96f (RS0107115)

OGH4Ob2351/96f26.11.1996

Rechtssatz

Solange ein Beschluss, mit dem ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, aufrecht ist (weder mit Rechtsmittel bekämpft noch von Amts wegen beseitigt), ist der Abwesenheitskurator befugt, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben. Zwar ist das mit einem zu Unrecht bestellten Kurator abgewickelte Verfahren nichtig, doch ist das vom Kurator erhobene Rechtsmittel zulässig und daher nicht mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Die Nichtigkeit ist aus Anlass eines solchen Rechtsmittels wahrzunehmen.

Normen

AußStrG 2005 §5 Abs2
AußStrG §9 A2
AußStrG §9 C1
AußStrG §9 Q
AußStrG §14 A1
AußStrG §14 A5
ABGB §276 Ie
ABGB §276 IIa
ZPO §116 I
ZPO §116 IV
ZPO §116 V
ZPO §460
ZPO §502 A
ZPO §514 D
ZPO §528 A

4 Ob 2351/96fOGH26.11.1996
10 Ob 77/07gOGH11.09.2007

Auch; Beisatz: Die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den Kuranden einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben, kann nicht verneint werden, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist. (T1)

10 Ob 91/08tOGH21.04.2009

Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil ohne entsprechende Voraussetzungen für eine Partei ein Kurator bestellt wurde. (T2); Veröff: SZ 2009/49

9 Ob 15/12iOGH17.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kommt dem ordnungsgemäß bestellten Abwesenheitskurator nach § 116 ZPO eine umfassende Vertretungsbefugnis im jeweiligen Verfahren zu und damit auch die „Einlassung“ in das Verfahren im Sinne des Art 24 EuGVVO. (T3)

9 Ob 70/14fOGH06.10.2014

Vgl; Beisatz teilweise abweichend zu T3; Beisatz: Der EuGH hat die Begründung der internationalen Zuständigkeit durch die Verfahrenseinlassung des Abwesenheitskurators nach Art 24 EuGVVO allgemein verneint. (T4)<br/>Bem: Zum vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren siehe RS0128523. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0040OB02351_96F0000_001