OGH 1Ob2351/96h (RS0106809)

OGH1Ob2351/96h26.11.1996

Rechtssatz

Jeder Deckakt, den Tiere ohne Wissen und Willen ihrer Halter vollziehen, ist als Ausfluß der in § 1320 ABGB verankerten "besonderen Tiergefahr" und rechtlich als Sachbeschädigung anzusehen.

Normen

ABGB §1320 A

1 Ob 2351/96hOGH26.11.1996
10 Ob 67/16zOGH11.10.2016

Vgl auch; Beisatz: Hingegen ist ein durch das Unterbleiben eines gewünschten Deckaktes (hier: eines Zuchthengst) verursachter Schaden nicht unter § 1320 ABGB zu subsumieren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02351_96H0000_001