OGH 6Ob2296/96g (RS0106898)

OGH6Ob2296/96g21.11.1996

Rechtssatz

Nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch mittelbare Zuwendungen sind anfechtbar, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlung auf Anweisung des Gemeinschuldners aus einem an diesen zur Schuldtilgung zedierten Betrag erfolgt.

Normen

KO §28
KO §31 Abs1

6 Ob 2296/96gOGH21.11.1996

Veröff: SZ 69/260

7 Ob 248/98sOGH30.09.1998

Dokumentnummer

JJR_19961121_OGH0002_0060OB02296_96G0000_003

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