OGH 6Ob2208/96s (RS0105669)

OGH6Ob2208/96s21.11.1996

Rechtssatz

Mehrere auf einer Baustelle tätige Unternehmer haften für die Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. In den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge sind jeweils auch die bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einbezogen. Diese können Schäden direkt gegen den für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer geltend machen (so schon 3 Ob 520/93).

Normen

ABGB §1165 A
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1313 IIIc

6 Ob 2208/96sOGH21.11.1996
8 Ob 84/02iOGH16.05.2002

Beisatz: Die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine vertragliche Nebenverpflichtung des Werkvertrages (so schon 6 Ob2208/96s). (T1)

2 Ob 110/04xOGH18.05.2004

Auch; Beisatz: Ob jeweils Warnmaßnahmen erforderlich sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sicherlich sind immer dann Warnmaßnahmen erforderlich, wenn mit dem Zutritt von Personen zu rechnen ist, die mit den auf der Baustelle lauernden Gefahren nicht vertraut sind. (T2)

2 Ob 211/12mOGH19.09.2013

Vgl aber, Beisatz: Hier aber keine Vertragshaftung, weil mit Bauaufsicht statt mit der Herstellung des Werks beauftragtes Unternehmen. (T3); Veröff: SZ 2013/86

2 Ob 129/15gOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19961121_OGH0002_0060OB02208_96S0000_001