Normen
ZPO §235 B
KO §6 Abs2
KO §119 Abs5 D
2 Ob 2368/96s | OGH | 14.11.1996 |
Veröff: SZ 69/255 |
3 Ob 44/97k | OGH | 26.02.1997 |
nur: Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. (T1) |
3 Ob 181/97g | OGH | 18.06.1997 |
nur T1 |
8 Ob 156/99w | OGH | 08.07.1999 |
nur T1; nur: Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. (T2) |
2 Ob 340/98h | OGH | 30.03.2000 |
nur T1; nur T2 |
1 Ob 159/01s | OGH | 07.08.2001 |
nur: Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. Diesem Umstand ist durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen. (T3); Veröff: SZ 74/134 |
8 Ob 80/02a | OGH | 17.10.2002 |
Vgl; nur: Das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. (T4); Beisatz: Der Gemeinschuldner erwirbt an dem ausgeschiedenen Vermögenswert ein im Konkursverfahren unentziehbares Recht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_0020OB02368_96S0000_002
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