OGH 4Ob2276/96a (RS0107104)

OGH4Ob2276/96a29.10.1996

Rechtssatz

Die Verwendung einer Kurzbezeichnung, die nicht die in § 9 Abs 3 RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen erfüllt, ist nicht nur ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift sondern auch gegen die einheitliche Standesauffassung. Dieser Verstoß, der den Beklagten subjektiv vorwerfbar und auch geeignet ist, ihnen einen Vorsprung vor den anderen Anwälten zu verschaffen, ist daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. - "L'AW", "LINZER ANWÄLTE".

Normen

RL-BA 1977 §9 Abs3
UWG §1 C2

4 Ob 2276/96aEGMR29.10.1996

Dokumentnummer

JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_010

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