OGH 4Ob2259/96a (RS0107082)

OGH4Ob2259/96a15.10.1996

Rechtssatz

Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. Der Schuldner des Bankkunden ist grundsätzlich kein Dritter im Sinne der Lehre von den Schutzwirkungen. Anders ist es jedoch dann, wenn der Bankkunde, der eine stille Abtretung seiner Forderungen gegen die Kunden mit seiner Bank vereinbart hat, klargestellt hat, dass die von Dritten (Schuldnern des Bankkunden) einlangenden Rechnungsbeträge auch Einfuhrabgaben enthalten, für die die Einzahler der Zollbehörde haften und aus diesem Grund diese Durchlaufposten nicht von der Abtretung umfasst sein sollen. Mit der Einbehaltung dieser Beträge zur Deckung eigener Forderungen gegen den Kunden handelt die Bank rechtswidrig und schuldhaft und ist insoweit für die dadurch hervorgerufenen Vermögensschäden der Einzahler haftbar.

Normen

ABGB §881 IA
ABGB §881 II
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1299 E
ABGB §1392 A
ABGB §1392 E
ABGB §1392 H

4 Ob 2259/96aOGH15.10.1996

Veröff: SZ 69/229

8 Ob 93/04sOGH20.10.2004

nur: Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. (T1)

2 Ob 210/10mOGH07.04.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02259_96A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)