Rechtssatz
Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. Der Schuldner des Bankkunden ist grundsätzlich kein Dritter im Sinne der Lehre von den Schutzwirkungen. Anders ist es jedoch dann, wenn der Bankkunde, der eine stille Abtretung seiner Forderungen gegen die Kunden mit seiner Bank vereinbart hat, klargestellt hat, dass die von Dritten (Schuldnern des Bankkunden) einlangenden Rechnungsbeträge auch Einfuhrabgaben enthalten, für die die Einzahler der Zollbehörde haften und aus diesem Grund diese Durchlaufposten nicht von der Abtretung umfasst sein sollen. Mit der Einbehaltung dieser Beträge zur Deckung eigener Forderungen gegen den Kunden handelt die Bank rechtswidrig und schuldhaft und ist insoweit für die dadurch hervorgerufenen Vermögensschäden der Einzahler haftbar.
8 Ob 93/04s | OGH | 20.10.2004 |
nur: Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02259_96A0000_001
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