OGH 3Ob2360/96x (RS0106183)

OGH3Ob2360/96x7.10.1996

Rechtssatz

Ist in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen, so ist die für die Anrufung des Gerichtes bestimmte Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - eine verfahrensrechtliche Frist. Gegen deren Versäumung kann daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.

Normen

AußStrG §17
ZPO §146ff
BStG §20 Abs3
Krnt NaturschutzG §49 Abs5
Krnt NationalparkG §13 Abs5
MRG §40 Abs1 Satz4
WRG §117 Abs4

3 Ob 2360/96xOGH07.10.1996

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 69/224

1 Ob 72/97pOGH27.08.1997

Veröff: SZ 70/159

1 Ob 207/98tOGH23.03.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/47

1 Ob 210/00iOGH28.11.2000

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde tritt gemäß § 117 Abs 4 zweiter Satz WRG mit der rechtzeitigen Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung außer Kraft. Da diese Rechtsfolge schon ex lege eintritt, bedarf es der Feststellung des Außerkrafttretens des Bescheids der Bezirksverwaltungsbehörde nicht. (T1)

1 Ob 157/14sOGH27.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19961007_OGH0002_0030OB02360_96X0000_001