OGH 6Ob7/96 (RS0105319)

OGH6Ob7/9630.9.1996

Rechtssatz

Da Gegenstand des Informationsrechtes die Angelegenheiten der Gesellschaft, alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gegenüber Dritten ist, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (verbundene Unternehmen) der Informationspflicht unterliegen. Diese ist grundsätzlich zu bejahen, weil das Informationsrecht sonst durch Ausgliederung bisheriger Aktivitäten des Gesellschaftsunternehmens ausgehöhlt werden könnte. Schuldnerin des Informationsanspruches aber ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht das verbundene Unternehmen. Der Gesellschafter kann daher nur Auskunft über das verbundene Unternehmen verlangen, mit Ausnahme einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, bei welcher Interessen Dritter nicht berührt werden (6 Ob 18/91), nicht aber Bucheinsicht nehmen. Ein Informationsrecht besteht nur insoweit, als nur die für das herrschende Unternehmen objektiv relevanten Informationen begehrt werden können und das Erfordernis eines Informationsinteresses der Informationspflicht der Gesellschaft Grenzen setzt.

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Normen

GmbHG §22

6 Ob 7/96OGH30.09.1996

Veröff: SZ 69/216

6 Ob 222/01tOGH13.09.2001

Auch; Beisatz: Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss. (T1)

6 Ob 11/20sOGH02.09.2020

Beisatz: In dem Umfang, in dem die Angelegenheiten eines verbundenen Unternehmens Angelegenheiten der Gesellschaft selbst sind, trifft die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist, die Pflicht, sich die zur Erfüllung des Informationsanspruchs des Gesellschafters erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen aus ihrem eigenen Recht als Gesellschafterin des Tochterunternehmens zu beschaffen. (T2)<br/>Beisatz: Der Gesellschafter hat die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen. Hinsichtlich der verbundenen Unternehmen hat der Gesellschafter grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft, nicht aber auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960930_OGH0002_0060OB00007_9600000_003

Stichworte